News Übersicht
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Devisenkurse
Datei: Devisenkurse per 31.12.2023
Seite: Devisenkurse
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Kundeninfo “Update“
Datei: UP-Date 02/24
Seite: Update
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Kennzahlen Sozialversicherungen.
Datei: Sozialversicherungen 2024
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Steuerlich anerkannte Zinssätze 2024 für Vorschüsse oder Darlehen
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Bezug von Freizügigkeitskonten wird eingeschränkt
Die Freizügigkeitsverordnung wird definitiv angepasst. Ab 1. Januar 2030 ist eine Erwerbstätigkeit erforderlich, falls man das Freizügigkeitskonto später als mit dem gesetzlichen Referenzalter beziehen möchte.
Weiterführende Informationen HIER
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Reform AHV 21
Neuberechnung der Rente nach Referenzalter
Wer bisher nach dem Referenzalter weitergearbeitet und Beiträge bezahlt hat, konnte seine Altersrente nicht verbessern. Mit der Reform AHV 21 wird es unter bestimmten Bedingungen möglich sein, Einkommen und Beitragszeiten, die nach dem Referenzalter erzielt wurden, bei der Neuberechnung der Rente zu berücksichtigen, sofern die Maximalrente nicht erreicht wird oder wenn Sie aufgrund einer Beitragslücke Anspruch auf eine Teilrente haben.
Sie können einmalig eine Neuberechnung Ihrer Rente, unter Berücksichtigung der längstens bis zum 70. Altersjahr erzielten Einkommen und ggf. Beitragszeiten, beantragen. Das nach dem Referenzalter erzielte Einkommen muss jedoch mindestens 40 Prozent des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens betragen.
Damit wird es attraktiver, über das Referenzalter hinaus erwerbstätig zu bleiben. Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, geniessen einen Freibetrag von 1 400 Franken pro Monat, auf dem keine AHV/IV/ EO-Beiträge mehr abgerechnet werden. Auf dem übersteigenden Einkommen werden in allen Fällen Beiträge fällig. Allerdings haben diese Personen ein Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Arbeitnehmende teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber mit, Selbständigerwerbende ihrer Ausgleichskasse.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, können auch Personen, die eine Rente nach altem Recht beziehen, eine Neuberechnung verlangen und dadurch die Erwerbseinkommen und Beitragszeiten nach dem Referenzalter anrechnen lassen. Voraussetzung für die Neuberechnung einer altrechtlichen Rente ist, dass die Person am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet hat.